Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1603
VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92 (https://dejure.org/1993,1603)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.06.1993 - 10 S 110/92 (https://dejure.org/1993,1603)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 10 S 110/92 (https://dejure.org/1993,1603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erlaubnis zum Umbau einer Tankstelle: Genehmigungsinhaltsbestimmung - Installation eines Gasrückführungssystems; berechtigtes Interesse für Fortsetzungsfeststellungsklage - Vorbereitung einer zivilgerichtlichen Schadensersatzklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage

  • rechtsportal.de

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 271
  • NVwZ 1994, 709
  • VBlBW 1993, 294 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 23
  • VBlBW 1994, 317
  • DVBl 1993, 1155
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 8.82

    Vorsorge - Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionsprognose -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Denn in solchen Fällen will der Erlaubnisnehmer eine weniger eingeschränkte Gestattung erstreiten, als er sie derzeit innehat; ein derartiges, das eigentliche Klageziel darstellendes "Mehr" an Erlaubnis läßt sich nicht mit der Anfechtungs-, sondern nur mit der Verpflichtungsklage erreichen (BVerwG, Urt. v. 17.2.1984, BVerwGE 69, 37, 39; Kunert, UPR 1991, 249, 251; zur Rechtsfigur der nicht selbständig anfechtbaren modifizierenden Auflage vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1966, BVerwGE 24, 129, 132; Urt. v. 21.10.1970, BVerwGE 36, 146, 154; Urt. v. 17.11.1972, BVerwGE 41, 178, 180; Urt. v. 8.2.1974, DÖV 1974, 380; Weyreuther, DVBl. 1984, 365).

    Mit ihr wird der Gegenstand des von der Klägerin gestellten Erlaubnisantrags selbst - und von diesem abweichend - geregelt; ihre Erfüllung gehört bei sachgerechter Bewertung zum genehmigungsbedürftigen Betrieb der Tankstelle (vgl. § 9 VbF) und steht mit ihm nicht nur in einem mittelbaren Zweckzusammenhang (zu vergleichbaren Bewertungen BVerwG, Urt. v. 8.2.1974, DÖV 1974, 380 - Lärmpegelbegrenzung; Urt. v. 17.2.1984, BVerwGE 69, 37, 39 - Begrenzung von Schwefelemissionen; vgl. auch Kunert, a.a.O., S. 252, und wohl auch Fluck, a.a.O., S. 864).

    Der allein umstrittene immissionsschutzrechtliche Aspekt dieses Begehrens ist, nachdem während des Berufungsverfahrens die 21. BImSchV in Kraft getreten ist, anhand der Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen (ebenso BVerwG, Urt. v. 17.2.1984, a.a.O., S. 39, in Bezug auf die 13. BImSchV).

    Es bestehen ferner hinreichende Gründe für die Annahme, daß Kohlenwasserstoffemissionen im Bereich von Tankstellen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen; ein hinreichender Anlaß zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen steht somit außer Frage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1984, a.a.O. S. 43).

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Vorschrift bei einer erledigten Verpflichtungsklage entsprechend anwendbar, so daß das Verfahren auch mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, BVerwGE 89, 354 = NVwZ 1992, 563).

    Es entspricht dann dem für die Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO maßgeblichen Gedanken der Prozeßökonomie, die Weiterführung des Verfahrens zuzulassen, ohne daß die Voraussetzungen für eine Klageänderung (§ 91 VwGO) erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile v. 18.4.1986, Buchholz 310 § 61 VwGO Nr. 69, und vom 24.1.1992, BVerwGE 89, 354 = NVwZ 1992, 563).

    Da zudem die Klägerin auch ohne eine Entscheidung des Senats zur früheren Rechtslage nicht gehindert ist, eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu erheben, in deren Rahmen a l l e  dem Zivilgericht bedeutsam erscheinenden Sach- und Rechtsfragen geprüft und entschieden werden können, ist die Durchführung der Fortsetzungsfeststellungsklage bei dieser Konstellation nicht prozeßökonomisch (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, BVerwGE 89, 354, 356 = NVwZ 1992, 563, 564= DÖV 1992, 534).

  • BVerwG, 21.02.1992 - 7 C 11.91

    Abfallrechtliche Planfeststellung: Prüfungszeitpunkt für Fragen des Gewässer- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Bei der Abgrenzung zwischen Genehmigungsinhaltsbestimmung und Auflage ist maßgeblich darauf abzustellen, ob diese Regelung die Beschaffenheit oder das Betreiben der Anlage, also das technische bzw. betriebliche Konzept unmittelbar betrifft, oder ob sie als  z u s ä t z l i c h  zu der Genehmigung hinzutretendes, selbständiges Handlungs- oder Unterlassungsgebot verstanden werden muß (BVerwG, Urt. v. 21.2.1992, BVerwGE 90, 42, 48; Fluck, DVBl. 1992, 862, 866).

    Dabei ist folgendes zu beachten: Die Qualifizierung als Auflage hat zur Voraussetzung, daß die Behörde die Selbständigkeit der auferlegten Maßnahme gegenüber dem hauptsächlichen Gegenstand der Regelung anstrebt (BVerwG, Urt. v. 10.7.1980, BVerwGE 60, 269, 278) und dies von der Sache her auch möglich ist (BVerwG, Urt. v. 21.2.1992, a.a.O.).

    Maßgeblich für die Qualifikation der Nebenbestimmung ist vielmehr deren objektiver Erklärungsinhalt (BVerwG, Urt. v. 21.2.1992, a.a.O.; Fluck, a.a.O., S. 866).

  • BVerwG, 08.02.1974 - IV C 73.72

    Anfechtung der Auflage eines Bauscheins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Denn in solchen Fällen will der Erlaubnisnehmer eine weniger eingeschränkte Gestattung erstreiten, als er sie derzeit innehat; ein derartiges, das eigentliche Klageziel darstellendes "Mehr" an Erlaubnis läßt sich nicht mit der Anfechtungs-, sondern nur mit der Verpflichtungsklage erreichen (BVerwG, Urt. v. 17.2.1984, BVerwGE 69, 37, 39; Kunert, UPR 1991, 249, 251; zur Rechtsfigur der nicht selbständig anfechtbaren modifizierenden Auflage vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1966, BVerwGE 24, 129, 132; Urt. v. 21.10.1970, BVerwGE 36, 146, 154; Urt. v. 17.11.1972, BVerwGE 41, 178, 180; Urt. v. 8.2.1974, DÖV 1974, 380; Weyreuther, DVBl. 1984, 365).

    Mit ihr wird der Gegenstand des von der Klägerin gestellten Erlaubnisantrags selbst - und von diesem abweichend - geregelt; ihre Erfüllung gehört bei sachgerechter Bewertung zum genehmigungsbedürftigen Betrieb der Tankstelle (vgl. § 9 VbF) und steht mit ihm nicht nur in einem mittelbaren Zweckzusammenhang (zu vergleichbaren Bewertungen BVerwG, Urt. v. 8.2.1974, DÖV 1974, 380 - Lärmpegelbegrenzung; Urt. v. 17.2.1984, BVerwGE 69, 37, 39 - Begrenzung von Schwefelemissionen; vgl. auch Kunert, a.a.O., S. 252, und wohl auch Fluck, a.a.O., S. 864).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.1992 - 10 S 304/90

    Zur Gefahrenabwehr bei Begasungen nach GefStoffV § 25 Abs 5 - Beifügung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Es handelt sich insoweit daher weder um Bedingungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) noch um Genehmigungsinhaltsbestimmungen, die zum untrennbaren Bestandteil der Gesamtregelung werden (vgl. den Beschluß des Senats vom 10.1.1992 - 10 S 304/90 -, DÖV 1992, 537 = UPR 1992, 451).

    Bei dieser Sachlage geht die Berufung der Klägerin auf den Beschluß des Senats vom 10.1.1992, (a.a.O.), dem eine Streitigkeit über eine einer Begasungserlaubnis beigefügte Meßanordnung zugrundelag, fehl.

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Wenn überdies die ernstliche Absicht bestehe, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, und dies nicht offensichtlich aussichtslos erscheine, müsse ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung bejaht werden (vgl. BVerwG, Urteile v. 24.10.1980, BVerwGE 61, 128, 135 = DVBl. 1981, 401, und vom 3.2.1984, BVerwGE 68, 360, 367; Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, § 113 RdNr. 51 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Wenn überdies die ernstliche Absicht bestehe, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, und dies nicht offensichtlich aussichtslos erscheine, müsse ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung bejaht werden (vgl. BVerwG, Urteile v. 24.10.1980, BVerwGE 61, 128, 135 = DVBl. 1981, 401, und vom 3.2.1984, BVerwGE 68, 360, 367; Kopp, VwGO, 9. Auflage, 1992, § 113 RdNr. 51 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Diese "Auflage" stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG und damit keine selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung dar, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1982, BVerwGE 65, 139, 140).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht - unabhängig von der zulässigen Klageart - für vergleichbare Übergangssituationen davon aus, daß bei einer Neuordnung des Immissionsschutzrechts die Gründe, die für diese Neuregelung streiten, auch dafür sprechen können, das neue Recht alsbald überall dort wirksam werden zu lassen, wo dies im Hinblick auf den Verfahrensstand noch möglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, BVerwGE 65, 313, 317).
  • BVerwG, 10.07.1980 - 3 C 136.79

    Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92
    Dabei ist folgendes zu beachten: Die Qualifizierung als Auflage hat zur Voraussetzung, daß die Behörde die Selbständigkeit der auferlegten Maßnahme gegenüber dem hauptsächlichen Gegenstand der Regelung anstrebt (BVerwG, Urt. v. 10.7.1980, BVerwGE 60, 269, 278) und dies von der Sache her auch möglich ist (BVerwG, Urt. v. 21.2.1992, a.a.O.).
  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 21.69

    Zurückweisung einer Revision - Anordnung über Schutzanlagen in einem

  • BVerwG, 17.05.1966 - IV C 207.65

    Bedingte Bodenverkehrsgenehmigungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2010 - 7 A 749/09

    Verhältnis zwischen § 61 Abs. 1 S. 2 Bauordnungsrecht NRW ( BauO NRW ) und § 87

    - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Juni 1993 - 10 S 110/92 -, NVwZ 1994, 709.
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    a) Hinsichtlich des berechtigten Interesses kann sich auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit allenfalls die Frage stellen, ob hier weitere schwierige zeit- und kostenintensive Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sein können, die ausnahmsweise das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfallen lassen könnten (vgl. dazu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1993 - 10 S 110/92 - NVwZ 1994, 709; ferner BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 = NVwZ 1991, 570).
  • VG Würzburg, 22.01.2013 - W 4 K 11.1137

    1) Zur Abgrenzung zwischen Genehmigungsinhaltsbestimmungen und Auflagen gemäß §

    Denn für die Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen ist nicht die von der Behörde gewählte Bezeichnung entscheidend (VGH Mannheim vom 8.6.1993 Az. 10 S 110/92 - juris; Giesberts in Becks"scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand Okt. 2012, RdNr. 3 zu § 12 BImSchG; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, RdNr. 6 zu § 12).

    Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Regelung im Genehmigungsbescheid als "echte" Auflage oder als (Genehmigungs-)Inhaltsbestimmung anzusehen ist, vom objektiven Erklärungsgehalt der Genehmigung ab (VGH Mannheim vom 8.6.1993 Az. 10 S 110/92 - juris; Jarass, BImSchG, RdNr. 6 zu § 12).

    So hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim Messpflichten als Verhaltenspflichten angesehen (vgl. U. vom 8.6.1993 Az. 10 S 110/92 - juris, unter Bezugnahme auf B. vom 10.1.1992 Az. 10 S 304/90 DÖV 1992, 537).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1995 - 3 S 1/93

    Rechtsmitteleinlegung durch Beigeladenen - materielle Beschwer; fehlendes

    Wie der 10. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 110/92 -, VBlBW 1994, 23, dargelegt hat, kommt dem nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO maßgebenden Zweck, im Hinblick auf die Absicht vor dem Zivilgericht Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die sachliche Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage noch schwierige und zeit- und kostenaufwendige Aufklärungsmaßnahmen (z. B. Sachverständigengutachten) notwendig macht.
  • VG Würzburg, 29.07.2013 - W 4 K 13.90

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung; Genehmigungsinhaltsbestimmung

    Denn für die Abgrenzung zwischen Inhaltsbestimmungen und Nebenbestimmungen ist nicht die von der Behörde gewählte Bezeichnung entscheidend (VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.6.1993 - 10 S 110/92 - juris; Giesberts in Becks"scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand Juli 2013, § 12 BImSchG RdNr. 3; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 12 RdNr. 6).

    Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Regelung im Genehmigungsbescheid als "echte" Auflage oder als (Genehmigungs-)Inhaltsbestimmung anzusehen ist, vom objektiven Erklärungsgehalt der Genehmigung ab (VGH Baden-Württemberg, U.v. 8.6.1993 - 10 S 110/92 - juris; Jarass, BImSchG, § 12 RdNr. 6).

  • OVG Hamburg, 16.12.2003 - 4 Bf 44/01

    Buchmachererlaubnis erfasst Vermittlung von Wetten ins Ausland

    Von einer Auflage ist demgegenüber auszugehen, wenn der Zusatz als selbstständiges Handlungs- oder Unterlassungsgebot neben die Genehmigung tritt (BVerwG, Urteil vom 21.2.1992, BVerwGE 90 S. 42, 48; VGH Mannheim, Urteil vom 8.6.1993, VBlBW 1994 S. 23 f.; Henneke, in Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 36 Rdnr. 9 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 36 Rdnr. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2002 - 19 A 2524/01

    Erreichung des Klageziels; Identität zwischen Erstrebtem und Erreichtem; Übergang

    hierzu BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 60/92 -, NVwZ-RR 1995, 172 (173), Beschluss vom 15.8.1988 - 4 B 89/88 -, a. a. O., und Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, BVerwGE 61, 128 (135); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.6.1993 - 10 S 110/92 -, NVwZ 1994, 709 (711 f.); OVG NRW, Urteil vom 24.10.1979 - X A 295/75 -, a. a. O., 1070; Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, a. a. O., § 113 Rdn. 101.
  • VG Minden, 10.03.2004 - 4 K 3779/02

    Beihilfe für eine Zahnarztbehandlung zugunsten eines Beamten; Beihilfefähigkeit

    Denn es wird in der Rechtsprechung zum Teil vertreten, den Kläger bei einer hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage aus Gründen der Prozessökonomie unmittelbar auf das angestrebte zivilgerichtliche Klageverfahren zu verweisen, wenn die sachliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch von schwierigen und zeit- sowie kostenaufwändigen Aufklärungsmaßnahmen (Sachverständigengutachten) abhängt, vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 08.06.1993 - 10 S 110/92-, NVwZ 1994, 709 (712).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1994 - 10 S 1603/94

    Zur Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache infolge einer Rechtsänderung

    Dies ergibt sich im einzelnen aus den rechtskräftigen Urteilen des Senats vom 8.6.1993 in den Verfahren - 10 S 110192-, NVwZ 1994, 709 = VBlBW 1994, 23 und - 10 S 486192-.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1994 - 7 S 122/94

    Im eingruppigen Kindergarten muß auch am Nachmittag eine Zweitkraft vorhanden

    Das ist sachgerecht mit der auf uneingeschränkte Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage zu verfolgen (zum Ganzen: Kopp, Ktr. zum VwVfG, 5. Aufl., Anm. 6, 37-39 zu § 36; Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 4. Aufl., § 24 II 3; VGH Bad-Württ., Beschluß vom 18.4.1983, VBlBW 1984, 88; Urteil vom 28.7.1983, VBlBW 1984, 84; Urteil vom 30.7.1992 - 3 S 3136/91 - jüngst auch Urteil vom 8.6.1993, ESVGH 43, 271).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8068
VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93 (https://dejure.org/1993,8068)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.08.1993 - A 16 S 925/93 (https://dejure.org/1993,8068)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. August 1993 - A 16 S 925/93 (https://dejure.org/1993,8068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gefahr politischer Verfolgung für als Vorverfolgte geflohene Tamilin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - fehlende inländische Fluchtalternative

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Herrscht in dem Heimatstaat des Asylbewerbers Bürgerkrieg, so ist Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende und ihm zurechenbare Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit (BVerfGE 80, 315/340).

    Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, E 74, 51 (60) sowie vom 10.7.1989, a.a.O. S. 344), ist von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist.

    Er ist ferner anzuerkennen, wenn die Umstände zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, BVerfGE 54, 341/360 und 80, 315/345 sowie BVerwGE 67, 314 und E 70, 169).

    Ergibt sich lediglich eine regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der Feststellung, daß der Asylbewerber landesweit in einer ausweglosen Lage war (BVerfGE 80, 315/344).

    Angesichts der erlittenen Vorverfolgung hätte eine solche Alternative nur bestanden, wenn die Klägerin nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab an einem anderen Ort Sri Lankas von einer Wiederholung einer politischen Verfolgung sicher gewesen wäre (vgl. BVerfGE 80, 315/344 f.).

    Erforderlich ist dabei eine zurückschauende Bewertung, nämlich die Prüfung, ob der Asylsuchende vor landesweiter Verfolgung geflohen war, er sich also seinerzeit in einer landesweit ausweglosen Lage befunden hatte (BVerfGE 80, 315/344 f.; Marx, Asylrecht, Rechtsprechungssammlung und Erläuterungen, S. 536).

    Der Annahme einer politischen Verfolgung in diesem Bereich stand nicht etwa das Fehlen einer effektiven Gebietsgewalt und damit einer Verfolgungsmächtigkeit des srilankischen Staates entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315/340).

    Aber auch soweit die staatliche Gebietsgewalt für bestimmte Bereiche des Ostens nicht mehr bestand, handelte es sich jedenfalls insoweit um politische Verfolgungsmaßnahmen des Staates Sri Lanka, als die Armee und die Sicherheitsorgane den Kampf gegen die LTTE als verdeckten Bürgerkrieg in einer Weise führten, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet war, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollten oder konnten oder an dem militärischen Geschehen nicht mehr beteiligt waren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 341 i.V.m. S. 340).

    Sie wird geprägt durch brutale Vergeltungspraktiken der Armee, die unschuldige Zivilisten treffen und nicht das für Bürgerkriegsaktionen typisch militärische Gepräge haben, dem eine asylrechtliche Relevanz fehlt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.7.1991, BVerfGE 80, 315/340).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Er ist ferner anzuerkennen, wenn die Umstände zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, BVerfGE 54, 341/360 und 80, 315/345 sowie BVerwGE 67, 314 und E 70, 169).

    Eine inländische Fluchtalternative fehlt auch dann, wenn dem Vorverfolgten in anderen Landesteilen andere Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere den asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen aus politischen Gründen gleichkommen, solange diese Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestand (vgl. BVerfGE 54, 341/357 und E 80, 315/344).

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Er ist ferner anzuerkennen, wenn die Umstände zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, BVerfGE 54, 341/360 und 80, 315/345 sowie BVerwGE 67, 314 und E 70, 169).

    Eine solche Verfolgungssicherheit fehlt dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Möglichkeit einer politischen Verfolgung der Klägerin als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 69, S. 34) bzw. wenn an der Sicherheit des Ausländers vor abermalig einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestünden (vgl. BVerwGE 67, 314; E 70, 169 und Urteil vom 23.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33, S. 97).

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Hierüber ist auch im Falle der Berufung des Bundesbeauftragten zu entscheiden, auch wenn sich das Verwaltungsgericht hiermit nicht befaßt hat und im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch gar nicht befassen konnte, denn der Streitgegenstand des Asylverfahrens hat sich mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes am 1.1.1991 von Gesetzes wegen geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1992, - 9 C 59.91 - und Beschluß vom 19.3.1992 - 9 B 235.91 -).
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Eine solche Verfolgungssicherheit fehlt dagegen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Möglichkeit einer politischen Verfolgung der Klägerin als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 69, S. 34) bzw. wenn an der Sicherheit des Ausländers vor abermalig einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestünden (vgl. BVerwGE 67, 314; E 70, 169 und Urteil vom 23.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33, S. 97).
  • BVerwG, 19.03.1992 - 9 B 235.91

    Asylrecht; Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Hierüber ist auch im Falle der Berufung des Bundesbeauftragten zu entscheiden, auch wenn sich das Verwaltungsgericht hiermit nicht befaßt hat und im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch gar nicht befassen konnte, denn der Streitgegenstand des Asylverfahrens hat sich mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes am 1.1.1991 von Gesetzes wegen geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1992, - 9 C 59.91 - und Beschluß vom 19.3.1992 - 9 B 235.91 -).
  • BVerfG, 22.07.1993 - 2 BvR 668/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut ("... wer in das ... einreist ...") nur auf Fälle anzuwenden, in denen der Ausländer nach dem 30.6.1993 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eingereist ist (BVerfG, Beschluß vom 22.7.1993 - 2 BvR 668/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1992 - A 16 S 210/92

    Familienasyl: maßgebliche Rechtslage für Ablehnungsbescheide des Bundesamtes, die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.08.1993 - A 16 S 925/93
    Der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG steht auch nicht entgegen, daß die - mit dieser Entscheidung erfolgte - Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist (vgl. Urteil des Senats vom 9.10.1992 - A 16 S 210/92 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 11 A 12439/92

    Tamilen ; Sri Lankas ; Politische Verfolgung

    Schließlich ist noch zu erwähnen, daß Armeeangehörige unter Führung ihres Generalmajors Kobbekkaduwa nach Eroberung der der Halbinsel Jaffna vorgelagerten Insel Kayts im November 1990 wehrlose tamilische Jungen mit Schüssen in das Gesicht exekutierten und die dortige tamilische Bevölkerung vertrieben, so daß heute nur noch 200 bis 300 meist ältere Tamilen dort leben (Wingler, 18. Oktober 1992, S. 16 f.; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 -).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze gibt es im Westen und Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, für den Kläger keine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20. August 1993 - A 16 S 925/93 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16. November 1993 - 4 L 245/92 - OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. November 1993 - 12 L 7074/91 - vgl. auch BayVGH, Urteil v. 25. Januar 1994 - 24 BZ 88.31043 u.a. -, der darüber hinaus die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jüngere Tamilen in diesen Gebieten bejaht; a.A. HessVGH, Urteile v. 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - und 21. März 1994 - 12 UE 2145/90 -).

  • VG Frankfurt/Main, 13.02.2001 - 9 G 433/01

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ; Antrag auf Asyl

    Eine inländische Fluchtalternative fehlt auch dann, wenn dem Verfolgten in anderen Landesteilen andere Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere den asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen aus politischen Gründen gleichkommen, solange die Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestand (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O., S. 154; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.08.1993, A 16 S 925/93).
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